Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Sonn Elektrotechnik GmbH & der Firma Sonn Energie GmbH

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Einkaufs­bedingungen (nachfolgend: „AEB„) gelten für alle Verträge, Vereinbarungen und Geschäfts­beziehungen, auf deren Grundlage Lieferanten oder sonstige Geschäfts­partner (nachfolgend gemeinsam: „Lieferanten„) Lieferungen oder Leistungen der Sonn Elektrotechnik GmbH oder der Sonn Energie GmbH (nachfolgend gemeinsam: „Sonn„, „wir“ oder „uns„) anbieten oder uns gegenüber erbringen. Die AEB werden in ihrer zum Zeitpunkt des Geschäfts jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller geschlossenen Verträge und gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert erwähnt werden. Die AEB gelten jedoch nur, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.d. § 14 BGB (also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zustimmen. Auch wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, oder wenn wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, genügt zur Wahrung der schriftlichen Form nach Satz 1 dieses Absatzes die Übermittlung per E-Mail, Telefax, Brief, sonstiger elektronischer Form oder Textform.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Bestellungen, Aufträge, Angebote

(1) Bestellungen oder Aufträge von uns gelten frühestens mit deren schriftlicher Abgabe als verbindlich. Ein Vertragsschluss nach einem Angebot des Lieferanten kommt frühestens mit der schriftlichen Bestätigung durch uns zu Stande. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung oder des Auftrags einschließlich der beigefügten Unterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor der Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung oder unseren Auftrag innerhalb einer Frist von drei Werktagen schriftlich zu bestätigen oder, insbesondere durch Versendung der Ware oder Erbringung der Leistung, vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns; dasselbe gilt für sämtliche Abweichungen der Bestätigung von der Bestellung oder dem Auftrag (z.B. bezüglich Liefermenge, Preis, Spezifikation), worüber der Lieferant uns unverzüglich und unaufgefordert zu informieren hat.

(3) Soweit dies für den Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand im Rahmen des normalen Produktionsprozesses umgesetzt werden kann, sind wir berechtigt, durch schriftliche Mitteilung mit einer angemessenen Frist (mindestens eine Woche) vor dem vereinbarten Liefertermin den Ort der Lieferung, die Art der Verpackung und die Produktspezifikation zu ändern. Sollten durch die Änderung nachgewiesene Mehrkosten entstehen, werden wir dem Lieferanten diese im erforderlichen Umfang erstatten. Sollte die Änderung Lieferverzögerungen zur Folge haben, die sich im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten nicht mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zugang unserer Änderungsmitteilung schriftlich anzeigen.

(4) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag mit dem Lieferanten zurückzutreten, wenn die bestellten oder beauftragten Leistungen in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Wegfall eines kongruenten Geschäfts mit unseren Kunden, fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen durch den Lieferanten), nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwendet werden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Leistung nicht mehr zu rechnen ist.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend; Preiserhöhungen bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung unserer Einkaufsabteilung.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(4) Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen, im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die in der Bestellung oder dem Auftrag angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen müssen im Falle eines vereinbarten Liefertermins nicht angenommen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(2) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, soweit er nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt (z.B. Stückschuld oder Beschränkung auf Vorrat).

(3) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung oder dem Auftrag angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort, auch für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware am Erfüllungsort übergeben wird. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend; auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(4) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages – ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf – in Verzug, sodass er verschärft haftet (§ 287 BGB) und wir ab dem Folgetag Verzugszinsen verlangen dürfen. Vorbehaltlich weitergehender Rechte nach diesen AEB stehen uns im Falle des Lieferverzugs uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können.

(5) Wir sind berechtigt, im Falle des Lieferverzugs nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5%, jedoch insgesamt nicht mehr als maximal 5%, des jeweiligen Bestell- oder Auftragswerts als Entschädigung zu verlangen. Solche Entschädigungszahlungen sind auf den ggf. höheren, vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Geheimhaltung und Eigentumssicherung

(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten schützenswerten (insbesondere nicht öffentlich zugänglichen) Informationen und Unterlagen, insbesondere Bestellbedingungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen (nachfolgend gemeinsam: „Bestell- und Auftragsinformationen„) behalten wir uns bestehende Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor (insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). Der Lieferant darf Bestell- und Auftragsinformationen nur für die Zwecke der Ausführung der Bestellung oder des Auftrags nutzen und sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie öffentlich bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, es sei denn, (i) dies geschieht mit unserer vorherigen Zustimmung, (ii) die Informationen waren dem Lieferanten schon zuvor bekannt oder wurden von ihm unabhängig entwickelt, (iii) das in den Informationen enthaltene Wissen ist allgemein bekannt geworden oder (iv) der Lieferant hat die Informationen rechtmäßig von einem Dritten und ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt. Sollte eine Offenlegung von Bestell- und Auftragsinformationen aufgrund einer nicht abwendbaren gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich sein, sind wir unverzüglich darüber zu informieren. Der Lieferant hat alle Unterlagen, die Bestell- und Auftragsinformationen enthalten, unaufgefordert und vollständig an uns zurückzugeben, soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall nachweisbar zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Soweit der Lieferant Unterlieferanten beauftragt oder sonstige Hilfspersonen einschaltet, wird er diesen Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen, die mindestens diesem § 5 Abs. 1 entsprechen.

(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, vor Schäden jeglicher Art zu schützen und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Der Vereinbarung von erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten wird hiermit widersprochen. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erlischt spätestens mit Kaufpreiszahlung für das jeweilige Produkt. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt.

§ 6 Gewährleistungsansprüche

(1) Vorbehaltlich der modifizierenden Regelungen in diesem § 6 stehen uns bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, unsachgemäße Montage, mangelhafte Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch hiervon abweichend 36 Monate ab Gefahrübergang (siehe § 4 Abs. 3), soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorschreibt.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die bestellten Produkte oder Leistungen bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit haben und sich für die vorgesehene Verwendung eignen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung oder unserem Auftrag – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- oder Leistungsbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Sobald der Lieferant Kenntnis davon erhält, dass die von ihm an uns ausgelieferten und/oder noch auszuliefernden Waren (teilweise) Qualitäts- und/oder Quantitätsabweichungen oder Mängel aufweisen, ist er verpflichtet, unsere Einkaufsabteilung hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist; unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen ab dem Eintreffen der Lieferung und bei sonstigen Mängeln innerhalb von zehn Werktagen ab deren Entdeckung abgesendet wird. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

(5) Im Falle einer Lieferung können wir nach eigener Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt vom Lieferanten kostenfrei zurückgenommen und ein mangelfreies Produkt geliefert (Nachlieferung) oder der Mangel am Produkt beseitigt wird (Nachbesserung). Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant; dazu gehört auch der Ausbau von mangelhaften und der Einbau von mangelfreien Produkten, wenn das Produkt entsprechend seiner Art und seinem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Vorstehendes gilt nur dann nicht, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag und wir dies erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben.

(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach oder ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), so können wir den Mangel selbst beseitigen oder von Dritten beseitigen lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.

(7) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

§ 7 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, vom Lieferanten genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die wir unserem Abnehmer/Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer/Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer/Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn das mangelhafte Produkt durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 8 Produkthaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant erforderliche Aufwendungen über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. EUR pro Schadensfall abzuschließen und zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 9 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in § 9 Abs. 1 genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

§ 10 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung muss – vorbehaltlich des § 10 Abs. 1 – mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 11 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Alleiniger – auch internationaler – Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Saarbrücken, sofern der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, ein öffentliches-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AEB aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchsetzbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.